- Bei Erbfällen nach dem 18. Dezember 2025 schadet die Herabsetzung der Schenkung nicht den Dritten, an die der Beschenkte die Immobilien verkauft hat (Art. 563 des italienischen Zivilgesetzbuchs, c.c.).
- Der Beschenkte muss die Pflichtteilsberechtigten jedoch in Geld entschädigen, soweit es zur Ergänzung ihres Anteils nötig ist.
- Hypotheken und andere vom Beschenkten bestellte Belastungen bleiben wirksam (Art. 561 c.c.).
Aktualisiert am 19. Oktober 2026 (Übersetzung des italienischen Originals).
Was sich geändert hat
Das Gesetz Nr. 182 vom 2. Dezember 2025 (Art. 44), in Kraft seit dem 18. Dezember 2025, hat die Art. 561, 562, 563, 2652 und 2690 des Zivilgesetzbuchs geändert. Früher konnte der Pflichtteilsberechtigte die Immobilie in bestimmten Fällen auch von dem zurückfordern, der sie vom Beschenkten gekauft hatte. Heute verliert der Käufer das Gut nicht, es sei denn, der Herabsetzungsantrag wurde eingetragen (Art. 2652 Nr. 1 c.c.).
Der Geldanspruch
Der verletzte Pflichtteilsberechtigte bleibt nicht schutzlos: Der Beschenkte muss ihn in Geld entschädigen, soweit es zur Ergänzung des Pflichtteils nötig ist. Ist der Beschenkte ganz oder teilweise zahlungsunfähig, muss derjenige, der das Gut unentgeltlich vom Beschenkten erhalten hat, die Pflichtteilsberechtigten im Rahmen seines Vorteils entschädigen (Art. 563 c.c.).
Wann das gilt
Die neuen Regeln gelten für Erbfälle nach dem 18. Dezember 2025. Für frühere Erbfälle blieb der alte Text unter bestimmten Voraussetzungen der Zustellung und Eintragung innerhalb von sechs Monaten anwendbar. Dieses Fenster hat sich am 18. Juni 2026 geschlossen. Alle Einzelheiten finden Sie im Leitfaden zum Kauf eines geschenkten Hauses.
Häufige Fälle
Häufiger Fall, allgemein beschrieben: Namen, Orte und Einzelheiten beziehen sich nicht auf reale Personen oder Akten.
Fall 1. Das vom Beschenkten verkaufte Haus. Eine Mutter schenkt dem ältesten Sohn das Haus. Der Sohn verkauft es an ein Paar, danach stirbt die Mutter. Der Bruder, dessen Anteil verletzt ist, verlangt die Herabsetzung. Das Paar, das gekauft hat, verliert das Haus nicht. Der Bruder kann aber vom Beschenkten die Summe verlangen, die zur Deckung seines Anteils nötig ist.
Fall 2. Das Haus mit Hypothek. Ein Vater schenkt der Tochter eine Wohnung. Die Tochter belastet sie für ein Darlehen mit einer Hypothek. Beim Tod des Vaters verlangen die anderen Kinder die Herabsetzung. Die Hypothek bleibt gültig und die Bank verliert ihre Sicherheit nicht. Die Tochter muss die anderen Kinder jedoch für den geringeren Wert des Gutes in Geld entschädigen, soweit nötig.
Die beste Lösung für Sie
- Wenn Sie beschenkt wurden: Berechnen Sie vor einem Verkauf oder einer Belastung, wie viel Sie den Pflichtteilsberechtigten schulden könnten: Meist ist es am besten, dies mit einer aktuellen Bewertung des Gutes zu tun.
- Wenn Sie der verletzte Pflichtteilsberechtigte sind: Der praktischste Weg ist, vom Beschenkten die Zahlung der Differenz zu verlangen; befinden sich noch Immobilien in seinem Besitz, prüfen Sie die Eintragung des Antrags.
- Wenn Sie ein geschenktes Haus kaufen wollen: Prüfen Sie, ob der Erbfall des Schenkers bereits eingetreten ist und ob Anträge eingetragen sind: Das Risiko ist nun deutlich geringer, die Prüfung bleibt aber nützlich.
Was Sie jetzt tun sollten: Stellen Sie Schenkungsurkunde, Grundbuchauszüge und Daten zusammen. Kein Weg garantiert ein Ergebnis.
Wie Avv. Fiorentino Sie begleiten kann
- Schätzt mit Ihnen die Geldhaftung des Beschenkten gegenüber den Pflichtteilsberechtigten.
- Prüft Eintragungen, Hypotheken und die Daten des Erbfalls.
- Bereitet Zahlungsaufforderung, Mediation und Klage vor.
Häufige Fragen
Riskiert der Käufer eines geschenkten Hauses, es zu verlieren?
In der Regel nicht, bei Erbfällen nach dem 18. Dezember 2025 (Art. 563 c.c.), es sei denn, ein Herabsetzungsantrag wurde eingetragen.
Verliert der Pflichtteilsberechtigte seinen Schutz?
Nein: Er hat einen Geldanspruch gegen den Beschenkten.
Was passiert, wenn der Beschenkte kein Geld hat?
Ist der Beschenkte zahlungsunfähig, muss derjenige, der das Gut unentgeltlich vom Beschenkten erhalten hat, im Rahmen seines Vorteils entschädigen (Art. 563 c.c.).
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Die Kanzlei empfängt nach Terminvereinbarung in Neapel (Piazza Giovanni Bovio 22 und Via Monte di Dio 14), in Rom und in Bari sowie online. Das Erstgespräch findet auf Italienisch statt.
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Quellen: Gesetz vom 2. Dezember 2025, Nr. 182, Art. 44 (Normattiva, auf Italienisch), Zivilgesetzbuch Art. 561-563, 2652. Autor: Avv. Renato Giuseppe Fiorentino, Anwaltskammer Neapel. Informativer Text; er ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall. Dieser Text wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und vom Autor geprüft.
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