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Erbschaft eines in der Schweiz wohnhaften Italieners mit Vermögen in Italien

Italiener mit Wohnsitz in der Schweiz und Vermögen in Italien: welches Recht gilt, wer entscheidet, welche Schritte. Kanzlei Fiorentino, Neapel.

Erbrecht und Schenkungen · Leitfaden

RFAvv. Renato Giuseppe Fiorentino·Veröffentlicht am 17 Oktober 2026·Aktualisiert am 17 Oktober 2026·7 Min. Lesezeit

Aktualisiert am 16. Oktober 2026

Kurz gesagt

Für das anwendbare Recht zählt in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Lebte sie in der Schweiz, wendet das Schweizer Recht Schweizer Recht an. Auch die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012, die Italien anwendet, knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Wer italienisches Recht wollte, konnte es im Testament wählen. Für Vermögen in Italien braucht es trotzdem Schritte in Italien.

Dieser Text gehört zum Ratgeber Italiener in der Schweiz: Rechtsratgeber.

Warum der Fall heikel ist

Zwei Rechtsordnungen schauen auf denselben Nachlass. Die Schweiz gehört nicht zur EU und wendet ihr eigenes Gesetz an, das IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht). Italien wendet die Verordnung 650/2012 an. Sie gilt auch dann, wenn das Recht eines Nicht-EU-Staates berufen wird.

Welches Recht gilt

Nach Schweizer Recht

Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht Schweizer Recht (Art. 90 IPRG). Eine ausländische Person kann aber im Testament oder Erbvertrag eines ihrer Heimatrechte wählen. Diese Wahl fällt weg, wenn sie beim Tod diesem Staat nicht mehr angehörte oder Schweizerin bzw. Schweizer geworden war.

Nach italienischem Recht

Nach der EU-Verordnung gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Person zuletzt gewöhnlich lebte (Art. 21). Bestehen «offensichtlich engere Verbindungen» zu einem anderen Staat, gilt dessen Recht. Man kann das Recht seiner Staatsangehörigkeit in einer Verfügung von Todes wegen wählen (Art. 22).

Die Rückverweisung

Beruft die Verordnung das Recht eines Drittstaats, gehört in manchen Fällen auch dessen internationales Privatrecht dazu (Art. 34). Das nennt man Rückverweisung. Bei einer in der Schweiz wohnhaften Person mit Vermögen in Italien ist die Wirkung im Einzelfall zu prüfen.

Wer ist zuständig

In der Schweiz

Für das Nachlassverfahren und erbrechtliche Streitigkeiten sind die Behörden am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständig (Art. 86 IPRG). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit eines Staates, der Grundstücke auf seinem Gebiet ausschliesslich für sich beansprucht.

In Italien

Lebte die verstorbene Person nicht in einem EU-Staat, können italienische Gerichte zuständig sein, wenn sie Italienerin oder Italiener war (Art. 10 der Verordnung). Liegt Vermögen in einem Drittstaat, kann das Gericht es ausklammern, wenn seine Entscheidung dort nicht anerkannt würde (Art. 12).

Die konkreten Schritte

  1. Unterlagen sammeln. Sie brauchen den Todesschein der Schweizer Gemeinde und einen Nachweis der Staatsangehörigkeit. Fragen Sie das zuständige Konsulat, wie der Todesfall in Italien einzutragen ist.
  2. Testament suchen. Prüfen Sie, ob es eine Wahl des italienischen Rechts enthält und wo es hinterlegt ist.
  3. Schweizer Fristen beachten. Die Ausschlagung teilen Sie innert drei Monaten mit, schriftlich per eingeschriebenem Brief. Das öffentliche Inventar verlangen Sie innert eines Monats, nachdem Sie vom Tod erfahren haben.
  4. Erbschein beantragen. Ihn stellt die Behörde des Kantons aus. Banken verlangen ihn in der Regel.
  5. Verfahren in Italien eröffnen. Für Liegenschaften und Konten in Italien braucht es in der Regel die Erbschaftserklärung und die Katasterumschreibung. Fristen und Ablauf klären Sie vorher mit der italienischen Steuerbehörde oder mit uns.
  6. Beide Verfahren abstimmen. Die Erben müssen überall gleich angegeben sein. Der Pflichtteil (der Teil, der bestimmten Erben mindestens zusteht) kann in beiden Systemen verschieden sein.
  7. Steuern: Steuerberater. Die Kanzlei behandelt die rechtliche und dokumentarische Seite, keine Steuerberatung.

Häufiger Fall · Ein Problem, das oft vorkommt

Ein Italiener lebt seit dreissig Jahren im Kanton Zürich. Er stirbt und hinterlässt ein Konto in der Schweiz und eine Wohnung in Salerno. Ein Testament gibt es nicht. Die beiden Kinder wohnen eines in der Schweiz, das andere in Italien. Beide glauben, dass italienisches Recht alles regelt. Es muss aber geklärt werden, welches Recht den Nachlass regelt und welche Behörde für welche Vermögenswerte zuständig ist, bevor jemand etwas unterschreibt oder Geld abhebt.

Häufiger Fall, allgemein beschrieben: Namen, Orte und Details beziehen sich nicht auf reale Personen oder Akten.

Die beste Lösung für Sie

Vor dem Todesfall. Der nützlichste Weg ist das Testament. Mit einer Klausel kann man das Recht des Heimatstaates wählen. Meist lohnt sich das, weil es Zweifel darüber verringert, welches Recht entscheidet.

Nach dem Todesfall. Zuerst klärt man das anwendbare Recht, dann führt man das Schweizer und das italienische Verfahren parallel. Meist lohnt es sich, bei den Schweizer Fristen anzufangen: drei Monate für die Ausschlagung, ein Monat für das öffentliche Inventar.

Wenn eine Behörde oder ein Miterbe nicht mitwirkt. Sammeln Sie zuerst die Unterlagen und prüfen Sie dann in Ruhe den nächsten Schritt, gegebenenfalls auch vor dem zuständigen Gericht.

Das sollten Sie sofort tun

  1. Suchen Sie das Testament und prüfen Sie, ob es italienisches Recht wählt.
  2. Notieren Sie, wann Sie vom Tod erfahren haben, um die Schweizer Fristen zu zählen.
  3. Unterschreiben Sie nichts und heben Sie kein Geld ab, bevor das anwendbare Recht geklärt ist.

Kein Weg garantiert ein Ergebnis.

Mehr dazu: Rechtsratgeber der Kanzlei Studio Legale Fiorentino.

Wie Rechtsanwalt Fiorentino Sie begleiten kann

  1. Klären Sie, welches Recht den Nachlass regelt und welche Behörde für welchen Vermögenswert zuständig ist.
  2. Stimmen Sie das Schweizer und das italienische Verfahren ab und geben Sie die Erben überall gleich an.
  3. Lassen Sie eine Vollmacht vorbereiten oder prüfen, damit Sie für die Unterschrift nicht reisen müssen.

KontaktWhatsAppAnrufen 347 5264190

Häufige Fragen

Kann ein in der Schweiz wohnhafter Italiener italienisches Recht wählen?

Ja, mit einer Anordnung im Testament. Nach Schweizer Recht gilt das für Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, solange sie die Staatsangehörigkeit behalten. Nach der EU-Verordnung ist die Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit möglich.

Entscheidet allein Italien, wenn das Haus in Italien steht?

Nicht immer. Italien kann für die Liegenschaft zuständig sein, das anwendbare Recht kann aber ein anderes sein. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Muss ich für Unterschriften reisen?

In der Regel nicht, wenn Sie eine Vollmacht erteilen. Die Notarin oder der Notar, der die Urkunde betreut, nennt die verlangte Form.

Kann ich das Erbe ausschlagen?

Ja. In der Schweiz muss die Mitteilung innert drei Monaten schriftlich per eingeschriebenem Brief an die Behörde am letzten Wohnsitz gehen. Für Vermögen in Italien gelten die italienischen Regeln, die Sie vor der Entscheidung prüfen sollten.

Wer sagt, wie viel den Kindern zusteht?

Das auf den Nachlass anwendbare Recht. Die Schweiz und Italien haben unterschiedliche Pflichtteilsregeln. Deshalb klärt man zuerst das Recht.

Offizielle Quellen

Seiten offizieller Stellen, am 16. Oktober 2026 eingesehen.

Weiterlesen

Die Kanzlei

Die Kanzlei ist in Neapel (Piazza Giovanni Bovio 22 und Via Monte di Dio 14) und arbeitet in ganz Italien; das erste Gespräch kann per Videoanruf stattfinden. Für eine Beratung: WhatsApp oder Telefon 347 5264190.

Informationstext, mit Hilfe von KI-Werkzeugen erstellt. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Autor: Rechtsanwalt Renato Giuseppe Fiorentino
Aktualisiert am 16. Oktober 2026

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